Rechtliche Aspekte der Kindertagespflege
Recht für Tagesmütter und Tagesväter
Seit 2006 müssen Tagespflegepersonen ihre pädagogische Qualifizierung nachweisen, unter anderem auch einen Erste-Hilfe-Kurs am Kind. Bisher gibt es noch keine regelrechte Ausbildung zur Kindertagespflege. Man kann sich jedoch in Jugendämtern, Volkshochschulen und in Tagesmütter-Verbänden um Seminare und Kurse bemühen.
Gerade für die unter Dreijährigen sollten mehr Betreuungsplätze geschaffen werden. Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) sieht vor, dass im Durchschnitt 35 Prozent der Kinder einen entsprechenden Platz bekommen sollen. Diese Plätze sollen auch durch die Betreuung einer Tagesmutter gedeckt werden.
Seit August 2013 erhalten Eltern dann für jedes Kind vom ersten Lebensjahr an einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder durch Tagespfleger/innen. Der Bund sorgte für den Ausbau der Kinderbetreuung bis 2013 mit vier Mrd. Euro und danach jährlich mit 700 Mio.
Auf der sicheren Seite
Unbedingt sollte sich die angehende Tagespflegeperson um die richtigen Versicherungen kümmern – um die Absicherung im Falle eines Falles ebenso wie um die eigenen Versicherungen wie etwa die Krankenversicherung, Haftpflicht und Rentenversicherung.
In eigener Sache: Krankenversicherung der Tagesmutter
Als selbständig tätige Tagespflegeperson muss man selbst für eine Kranken- oder Pflegeversicherung sorgen. Ist man selbständig, kann kann man entweder über den Ehepartner familienversichert oder freiwillig krankenversichert sein.
Nach Maßgabe des KiföG gelten folgende Erleichterungen:
- Falls die Tagesmutter freiwillig versichert ist, gibt es eine Entlastung: Die Beiträge errechnen sich ausgehend von einer Mindest-Bemessungsgrundlage i.H.v. 851,67 € (grundsätzlich gilt für Selbständige eine solche i.H.v. von 1.916,25 Euro). Ist das tatsächliche Einkommen höher, wird der Beitrag auf der Grundlage des tatsächlichen Einkommens errechnet.
- Falls die Tagesmutter beim Ehepartner in der Familien-Versicherung beitragsfrei versichert ist, kann sie es bleiben, sofern der Gewinn nicht mehr als monatlich 365 EUR beträgt. Bei Anstellung als geringfügig Beschäftigte darf das monatliche Gesamteinkommen 400 Euro nicht übersteigen.
Rentenversicherungspflicht – auch für Tagesmütter ?
Auch für die Altersvorsorge ist die selbständige Tagesmutter selbst verantwortlich – es sei denn, sie verdient weniger als 400 Euro monatlich: In diesem Falle kann sie sich als geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Als Einkommen gilt dabei der Betrag nach Abzug der Betriebskostenpauschale – also der Betrag, der auch beim Finanzamt als zu versteuerndes Einkommen geführt wird. Auch hier erstattet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Hälfte der Beiträge.
Die angehende Tagesmutter sollte beim Rentenversicherungsträger vorab ausdrücklich einen Antrag auf die einkommensgerechte Beitragszahlung stellen.
Unfallversicherung – ein Muss für alle Tageskinder
Liegt eine Pflegeerlaubnis vor, so sind die betreuten Kinder in der Landes-Unfallversicherung versichert – und zwar alle Kinder, gleichgültig, ob die Tagesplätze vom Jugendamt vermittelt oder bezahlt werden. Hier reicht zwar der Besitz der Pflegeerlaubnis aus, damit die Kinder über die Landes-Unfallversicherung mitversichert sind – dennoch sollte das Jugendamt dies der Tagesmutter bestätigen.
Ein Kind, für dessen Betreuung die Tagesmutter keine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes benötigt, ist nicht in der Landes-Unfallversicherung eingeschlossen. Dann müssen die Eltern eine private Unfallversicherung für das Kind abschließen.
Unfallversicherung der Tagesmutter / des Tagesvaters
Erleidet die Tagespflegeperson selbst einen Unfall bei Ausübung ihrer Tätigkeit, ist sie gesetzlich über die Berufsgenossenschaft BGW versichert ( § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII), sofern sie sich dort angemeldet hat. Die Beiträge für diese Unfallversicherung bei der BWG übernimmt der Träger der Jugendhilfe nach dem Einreichen der Rechnungen – man muss sie also nicht selbst tragen. Pflegt eine Tagesmutter nur Kinder aus einer Familie oder in deren Haushalt, liegt eine abhängige Beschäftigung zu dem betreuten Haushalt vor und es besteht Unfallversicherungsschutz bei dem zuständigen kommunalen Unfallversicherungsträger.
Schäden bei der Aufsichtspflicht
Erleidet ein Kind einen Unfall oder fügt es einer anderen Person einen Schaden zu, trifft die Tagespflegeperson die Haftung aus Aufsichtspflichtverletzung (§ 832 BGB), sofern diese ihre Aufsichtspflicht auch nachweislich verletzt hat. Diese Fälle betreffen die Körperschäden an Personen genauso wie das berühmte zerbrochene Fenster. Von diesem Risiko befreit die Berufshaftpflicht – eine private Haftpflicht ist in diesem Fall meist nicht ausreichend.
Wie sieht die Steuerpflicht aus?
Die Vergütungen für die Kinderbetreuung sind steuerpflichtig, und zwar als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dies gilt seit 2009 für alle nicht im Angestelltenverhältnis aktiven Tagesmütter, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder. Je nach Umfang der Betreuung kann man dabei eine Betriebskosten-Pauschale geltend machen. Die Pauschale ist zum Veranlagungszeitraum 2009 von 246,- Euro auf monatlich 300,-€ pro ganztags betreutem Kind erhöht worden.
Steuerpflichtig sind die Betreuungsleistung und die Erstattung für Sachaufwand. Nicht steuerpflichtig sind hingegen die Erstattungen für Unfallversicherung, Altersvorsorge, Kranken- und Pflegeversicherung. Die Einkünfte werden bei staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld und Wohngeld angerechnet.
Nicht notwendig sind:
- Gewerbeanmeldung (Kindertagespflege ist kein Gewerbe im Sinne des § 6 GewO)
- Lohnsteuerkarte (soweit die Tagesmutter selbständig tätig ist)
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer (Tagesmütter, die über die öffentlichen Jugendämter vermittelt Kinder betreuen, sind nicht umsatzsteuerpflichtig gem. § 4 Nr. 25 UStG).
Sonja Leibinger